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Geschichte der Stadt Konstanz

Konstanzer Fasnachtsverordnung von 1753

Also verfügte Carl Freyherr von Cristant unter: Datum Constantz, den 29. Decembris 1753 auf Anordnung Ihrer Röm. Kayserl., auch zu Hungarn und Böheim Königl. Majestät Ertzherzogin zu Oesterreich ... für die Oest. Vorlande in einer Kundmachung in Großdruck und Großformat, wobei, damaligem Usus gemäß, Rang und Titel, Hoheit und Würde der Landesfürstin, der Kaiserin Maria Theresia, 1740-1780, besonders in die Augen springend gedruckt waren - offenbar zum Anschlag am Rathaus, an der "Polizeiwache" und, vermutlich, auch an den Toren - wie es bei der "bevorstehenden Carnevals-Zeit" und bei der "Entreprennirung", Unternehmung, Johann Beutters und David Meyer Adlerwürts allhier gehalten werden soll: Mit dem 7. Januarij angefangen, den 14. 21. 26. Dito und den 4. 6. 11. 13. 18. 20. 24. 25. und 26. February werden auf allhiesigem Rathaus je ein "masquirter Ball" gehalten werden. Erstens ist der Besuch jedem, außer den Bedienten, freigelassen, zum andern hat jede Person zur Entree vorher bei Johann Beutter für 1 fl. ein Billet auszulösen und beim Eintritt abzugeben: ohne dies vorher erworbene Billet wird keine Masque in den Saal eingelassen, auch wenn sie dann allsogleich 1 fl. "in paar" erlegen wollte. Drittens sollen alle und jeder, sobald der hohe Adel demasquirt ist, ein gleiches tun und alsdann unmasquirt tantzen, und viertens wird, auf Anweisung, eine Compagnie, Gesellschaft, von 7 oder mehr Personen mit einem Nachtessen von 10 Speisen, jedoch mit Ausschluß des Weins, der a parte bezahlt werden muß, gegen 36 Kreuzer pro Person von den "Entreprenneurs", Unternehmern, bedient werden. Zugleich wird, fünftens, sonders Ausnahme verbotten, ohne Licht oder auch mit einem Windlicht masquiert über die Gassen zu gehen;bei, nicht zu erhoffender, Übertretung, werden allfallsige Übertretter sofort auf die Polizeiwache geführt, es wird gegen sie mit "willkürlicher Strafe" "fürgeschritten", wie denn, sechstens, alles übrige Masquengehen in die Wirtshäuser oder sonsten sowohl inn- als außer den Redoutentägen, mit Ausnahme etwaiger geschlossener Compagnien, hiemit eingebotten ist. Schlußendlich hofft man, es werde die allgütigst verwilligte Lustbarkeit mittelst ehrbar und anständigen Betragens, sowohl inn- als außerhalb des Redoute-Saals, bescheidentlich gebrauchet und also verdankt werden, und es möge zu allenfalls "unbeliebig geschärfter" Einsicht nach Erfordernis der Umstände kein Anlaß gegeben werden.


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Quellen
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10.03.2003
Uli Topka
Die Kulturgemeinde 1961(2), Heft 5, Autor: Otto Weiner